„Das Jobcenter muss in Zeiten ausfallenden Präsenzunterrichts die Kosten für einen internetfähigen Computer für eine Schülerin übernehmen, die Hartz-IV-Empfängerin ist. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt am 08.01.2021. Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar, der vom Regelbedarf nicht abgedeckt sei.“
Quelle und weitere Informationen: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lsg-thueringen-jobcenter-muss-kosten-fuer-computer-fuer-schuelerin-uebernehmen