Der Kinderbonus und seine Auswirkungen auf Unterhalts- und Sozialleistungen

Im Juli dieses Jahres soll ein erneuter Kinderbonus i.H.v. € 100,00 zur Abfederung der Folgen der steigenden Energiepreise ausgezahlt werden.

Die Auszahlung soll zeitnah und automatisch zu den Auszahlungsterminen des Kindergeldes im Juli 2022 durch die Familienkasse erfolgen. Eine Antragstellung soll in der Regel nicht notwendig werden.

Der Kinderbonus ist bei den Sozialleistungen nicht als Einkommen in Ansatz zu bringen und damit nicht leistungsreduzierend.

Die Auswirkungen des Kinderbonus im Unterhaltsrecht stellen sich wie folgt dar: Bei getrenntlebenden Eltern erhält im Regelfall der betreuende Elternteil den Kinderbonus gemeinsam mit dem staatlich ausgezahlten Kindergeld. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seiner Unterhaltszahlung für den Monat Juli 2022 in Abzug bringen, wenn der Mindestunterhalt oder mehr gezahlt wird, oder die Betreuung des Kindes im Rahmen des Wechselmodells erfolgt.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den anderen Elternteil über die geplante Vorgehensweise in Kenntnis zu setzen.

In strittigen Fällen, unter anderem auch, wenn bereits titulierte Unterhaltstitel in der Welt sind, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate zu ziehen – hier stehen wir Ihnen als Familienrechtskanzlei gerne beratend zur Seite.

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