Neues vom Bundessozialgericht – „Der Sturz im Homeoffice“

Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden:

Wer sich bei der Arbeit von Zuhause aus vom Bett ohne Umwege über das Frühstück an den Schreibtisch bewegt, erleidet bei einem Sturz einen Arbeitsunfall. Der Weg vom Bett in das häusliche Büro fände nämlich im Interesse des Arbeitgebers statt, so das Bundessozialgericht (Urt. v. 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R).

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts passt insoweit auch zu den Neuerungen im Betriebsmodernisierungsgesetz, § 8 SGB VII, denn danach besteht im Homeoffice für den Weg in die Küche, z.B. um einen Kaffee zu holen, Versicherungsschutz wie in der Betriebsstätte des Arbeitgebers.

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